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02.02.2023

Fernbleiben eines Dienstnehmers - Was ist zu tun?

Vereinzelt kommt es vor, dass Dienstnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen. In die-sem Zusammenhang stellt sich für den Dienst-geber die Frage, welche arbeitsrechtlichen Kon-sequenzen sich daraus ergeben.

Dass der Dienstnehmer anlässlich seines Fernbleibens von der Arbeit seiner Meldeverpflichtung gegenüber seinem Dienstgeber nicht nachgekommen ist, kann unterschiedlichste Gründe haben wie etwa schwere Erkrankung bzw. Unfall. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz lässt somit keinesfalls den sofortigen Schluss zu, dass der Dienstnehmer seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat und das Beschäftigungsverhältnis somit arbeitsrechtlich endet.

Ein vorzeitiger Austritt kann in Berücksichtigung der herrschenden Rechtsprechung lediglich dann angenommen werden, wenn keine noch so geringen Zweifel bestehen, dass der Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis auf diese Art und Weise beenden wollte. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Dienstnehmer verlangt, ihm seine Arbeitspapiere auszuhändigen bzw. er bereits eine neue Beschäftigung angetreten hat.

Auch eine sofortige Entlassung seitens des Dienstgebers ist in derartigen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen äußerst problematisch. Hier ist im Vorfeld zu klären, ob überhaupt ein Grund vorliegt, der eine sofortige Entlassung rechtfertigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz keine voreiligen Schlüsse gezogen oder Maßnahmen gesetzt werden sollten. Tritt ein solcher Fall ein, empfehlen wir, sich eingehend beraten zu lassen.

Hinsichtlich Sozialversicherung endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Dem Dienstnehmer gebührt für die Dauer seines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz grundsätzlich kein Entgelt. Eine Abmeldung von der Sozialversicherung hat binnen sieben Tagen nach dem Wegfall des Entgeltanspruches zu erfolgen.


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